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UPDATE

Notbetreuung durch Kitas und Kindertagespflege

27. April 2020 WIR sind JETZT für die ANDEREN gefragt!

Ab heute haben Erwerbstätige Alleinerziehende oder Alleinerziehende in Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung ebenfalls Anspruch auf Notbetreuung für ihre Kinder.

Die Kitas und Tagespflegepersonen der cse erkennen als Alleinerziehende Mütter oder Väter an, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben (sogenannte Einelternfamilie). Das Kind hat dabei nur eine unmittelbare Bezugsperson, den mit ihm zusammenlebenden Elternteil. Danach wird als alleinerziehend bezeichnet, wer ohne Hilfe eines anderen Kinder unter 18 Jahren großzieht. Als Quelle beziehen wir uns hier auf § 21 Absatz 3 SGB II.

Die Anpassung der Coronabetreuungsverordnung für Alleinerziehende, die erwerbstätig sind oder die sich in einer Abschlussprüfung befinden, können Interessierte hier einsehen. Sämtliche Tätigkeitsbereiche, die ab dem 23. April für die erweiterte Notfallbetreuung berücksichtigt werden, können Interessierte hier einsehen. 

Wenn Sie zu der Gruppe der Eltern gehören, bei denen die Kriterien für eine Notbetreuung klar erfüllt sind, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Kita-Leitung oder Tagespflegeperson und besprechen dort alles weitere. 

Die Notfallbetreuung sollte nur dann genutzt werden, wenn es wirklich keine andere (empfohlene) Betreuungsmöglichkeit gibt. Sie wird nur dann angeboten, wenn die Kinder /Eltern frei von Erkältungserscheinungen sind. Zur Regelung des Betretungsverbotes bitten wir darum, die Bring- und Abholphase möglichst kurz halten und Ihre Kinder, wenn diese es zulassen, an der Kita-Tür einem Erzieher zu übergeben. 

Für die Notbetreuung in der Kita oder Tagespflege ist von den Eltern eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Hochschule vorzulegen, die Sie hier finden.

1.       Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit

2.       Bescheinigung erwerbstätiger Alleinziehender

3.       Bescheinigung Alleinerziehender in der Abschlussprüfung an einer Schule / Hochschule

Hier die ausführlichen Informationen der Stadt Essen:

Das Notbetreuungsangebot in Kitas und Schulen wurde vom Land NRW mit der neuen Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) zunächst bis zum 3. Mai verlängert. Es ist Kindern von "unentbehrlichen Schlüsselpersonen", die im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeiten, zugänglich, sofern eine private Betreuung oder eine flexible Arbeitsgestaltung für diesen Personenkreis nicht möglich ist. Eine Notbetreuung ist unabhängig von der beruflichen Situation des Partners oder des anderen Elternteils möglich, sofern eine Betreuung durch diese nicht gewährleistet ist.

Die Notbetreuung ist insbesondere für junge Kinder sowie die Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 einzurichten. Zeitlich werden dabei die üblichen Betreuungs- und Unterrichtszeiten sowie die Zeiten der Betreuung im Offenen Ganztag (OGS) abgedeckt. Das bewährte Notbetreuungsangebot, das seit dem 23. März bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, angeboten wird, wird aufrechterhalten.

Auch in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation kann eine Notbetreuung eingerichtet werden, darunter fallen beispielsweise auch Werkstätten für behinderte Menschen.

Erweiterter Personenkreis und Bescheinigung
Das Notbetreuungsangebot wird ab dem 23. April um einige Bedarfsgruppen erweitert. Sämtliche Tätigkeitsbereiche, die für die erweiterte Notfallbetreuung berücksichtigt werden, können Interessierte hier einsehen.

Ab dem 27. April wird die Notbetreuung außerdem für Alleinerziehende ausgeweitet, die erwerbstätig sind oder die sich in einer Abschlussprüfung befinden. Die Coronabetreuungsverordnung wurde dahingehend angepasst.

Für die Notbetreuung in der Schule oder Kita ist von den Eltern eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen.

Info-Telefon zur Notbetreuung

Bei allen Fragen zur Kinder-Notbetreuung für Kitas hilft der Familienpunkt montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr telefonisch unter 0201 88-51777 weiter. Aktuell ist der Familienpunkt für den Publikumsverkehr geschlossen.